Wenn eine Auswärtstätigkeit wöchentlich nur einige Arbeitstage beträgt, kann Mehraufwand für Verpflegung nur in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, muss mindestens vier Wochen dauern.
Mittwoch, 15. Mai 2013