Bei Erbschaften in Staaten, mit denen kein sog. Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann es zu einer doppelten Belastung mit Erbschaftsteuer sowohl im Ausland als auch im Inland kommen. Die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer kann in so einem Fall bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer nicht angerechnet werden.
Mittwoch, 31. Juli 2013