Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs zu vermerken, dann gilt die Zustellung erst, wenn der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat.
Sonntag, 22. Juni 2014