Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich als Liebhaberei
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen.
Dienstag, 25. November 2014