Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus Kapitalvermögen, das der sog. Abgeltungsteuer unterliegt, mit Gewinnen aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
Mittwoch, 19. April 2017