Nicht ausreichend begründete vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein nicht ausreichend begründeter Ermessensverwaltungsakt rechtswidrig ist und nicht durch das Nachschieben einer Begründung 'geheilt' werden kann, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat.
Donnerstag, 27. April 2017