Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, der damit eine Verwaltungsanweisung verwirft.
Mittwoch, 14. November 2018