Minijobs: Rückkehr in die Rentenversicherung ab Juli 2026 möglich
Ab dem 1. Juli 2026 gibt es für Minijobber eine wichtige Neuerung: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, kann diese Entscheidung künftig einmalig für die Zukunft aufheben. Damit besteht wieder die Möglichkeit, durch eigene Beiträge die vollen Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung zu nutzen.
Was ändert sich?
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich davon jedoch auf Antrag befreien lassen. Bislang war diese Entscheidung für die Dauer des Minijobs bindend.
Ab Juli 2026 kann eine bestehende Befreiung einmalig aufgehoben werden. Die Erklärung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber. Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Die Entscheidung gilt anschließend für die Dauer der Beschäftigung und kann nicht erneut widerrufen werden.
Welche Vorteile hat die Rentenversicherungspflicht?
Durch die eigenen Beiträge wird der Verdienst aus dem Minijob in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Zudem können die Beschäftigungszeiten vollständig auf Wartezeiten angerechnet werden. Auch für weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa Rehabilitation oder eine mögliche Erwerbsminderungsrente, können die Pflichtbeiträge von Bedeutung sein.
Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil derzeit 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro sind das rund 21,71 Euro. Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Geht eine entsprechende Erklärung ein, muss der Arbeitgeber die Änderung im Meldeverfahren berücksichtigen und die Rentenversicherungsbeiträge künftig entsprechend abrechnen. Die Erklärung des Beschäftigten ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Unser Fazit
Die Neuregelung gibt Minijobbern die Möglichkeit, eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu korrigieren. Ob sich die Rückkehr im Einzelfall lohnt, hängt von der persönlichen Situation und der bisherigen Versicherungsbiografie ab.
Sie haben Fragen zur Neuregelung oder zur korrekten Umsetzung in der Lohnabrechnung? Wir beraten Sie gerne persönlich.